Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die Feuchtwiese „Spießmoja (Spießmoller)“ im Gemeindegebiet St. Johann am Walde, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 2260/10, Nr. 2269/2 und Nr. 2269/3, alle KG. St. Johann am Walde.
§ 2 § 2
Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
b) die Mahd nach dem 15. September jedes Jahres; Pflegemaßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
c) das Begehen des im Süden des Gebietes verlaufenden Weges;
d) das Begehen des Gebietes durch den Eigentümer bzw. dessen Beauftragte;
e) das in Dienstausübung erforderliche Betreten durch Organe von Behörden.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.