§ 2
Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
a) alle Maßnahmen zur Entwässerung;
b) die Errichtung von ober- oder unterirdischen Leitungen;
c) die forstwirtschaftliche Nutzung, sofern sie Schlagflächen von 500 m2 überschreitet;
d) die Rodung von Waldflächen;
e) das Ausbringen von Handelsdüngemitteln und chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln;
f) die über die einmalige Mahd hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;
g) das Pflücken oder Ausgraben von Pflanzen;
h) das Pflanzen von nichtheimischen Gewächsen.
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