§ 1
(1) Das Feuchtgebiet Unterriedl im Gemeindegebiet St. Stefan am Walde, politischer Bezirk Rohrbach, ist geschützter Landschaftsteil im Sinne des § 8 des Gesetzes.
(2) Die Grenze des geschützten Landschaftsteiles ist in der Beschreibung des Grenzverlaufes durch ein Koordinatenverzeichnis der Vermessungspunkte (Anlage 1) und den Plan im Maßstab 1:1000 (Anlage 2) dargestellt. Der Grenzverlauf wird durch Gerade zwischen den Vermessungspunkten, beginnend mit dem Vermessungspunkt Nr. 100 in fortlaufender Reihenfolge bis zum Vermessungspunkt Nr. 111, weiter zum Vermessungspunkt Nr. 113 und von diesem in fortlaufender Reihenfolge bis zum Vermessungspunkt Nr. 123, weiter zu den Vermessungspunkten Nr. 126, 127, 124 sowie 125 und von dort wieder zum Ausgangspunkt zurück, bestimmt.
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