§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Attersee.
(2) Durch diese Verordnung werden entgegenstehende Rechtsvorschriften, insbesondere solche auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Fischerei nicht berührt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise