§ 2 § 2 — V Naturschutzgebiet "Kuhschellenrasen (Trockenrasen)" in Gunskirchen
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a) die landwirtschaftliche Nutzung der Wiesenflächen in Form einer einmaligen Mahd nach dem 15. August jeden Jahres;
b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
c) die forstwirtschaftliche Nutzung der mit Fichten bestockten Fläche;
d) das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
e) das Betreten und das Befahren der Wege;
f) Maßnahmen, die zur Erhaltung und Pflege der Wege erforderlich sind;
g) Maßnahmen, die zur Erhaltung und Pflege des auf dem Grundstück 1555/2, KG. Straß, befindlichen Bauwerkes erforderlich sind.
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