§ 1
Feuerwehrbezirke; Feuerwehrabschnitte
(1) Die Feuerwehrbezirke (§ 53 Abs. 7 der O.ö. Feuerpolizeiordnung) umfassen die in den §§ 2 bis 19 bezeichneten Feuerwehrabschnitte.
(2) Die Feuerwehrabschnitte umfassen die in den §§ 2 bis 19 bezeichneten Gemeinden.
(3) Eine öffentliche Feuerwehr gilt jenem Feuerwehrabschnitt zugeordnet, zu welchem nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 19 die jeweilige Standortgemeinde gehört.
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