Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:
a) die landwirtschaftliche Nutzung der Wiesenflächen;
b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
c) das Betreten des Waldes und der vorhandenen Wege;
d) die forstwirtschaftliche Nutzung im Bereich des Bannwaldes in Form des Plenterbetriebes bzw. des horstweisen Plenterbetriebes und horstweisen Femelschlagbetriebes, wobei die Schlagfläche jeweils 500 m2 nicht übersteigen darf; die forstwirtschaftliche Nutzung im übrigen Bereich nach Maßgabe der forstrechtlichen Bestimmungen;
e) die Wiederbewaldung in der Form, daß ein artenreicher Fichten-, Tannen-, Buchenmischwald erhalten bleibt;
f) Maßnahmen, die zur Erhaltung und Pflege der vorhandenen Wanderwege erforderlich sind;
g) das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
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