Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:
In der Zone A (Kernzone):
a) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
b) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
c) die Ausübung des Eissportes (Eisstockschießen, Schlittschuhlaufen);
d) das Betreten, ausgenommen die Verlandungsbestände und die Moorbereiche;
e) fischereiwirtschaftliche Maßnahmen (Besatz und Abfischung).
In der Zone B (Randzone):
a) Die forstliche Nutzung in der Form des Plenterbetriebes und das Befahren mit Fahrzeugen für Zwecke der Forstwirtschaft;
b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
c) das Betreten;
d) die Ausführung wasserbaulicher Maßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
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