§ 1
An allen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen wird der erforderliche vollschulartige Unterricht (§ 17 Abs. 2 lit. b und § 19 Abs. 2 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) auf fünf Tage in der Woche (Montag bis Freitag) zusammengezogen.
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