LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Zusammenziehung des Unterrichts an land- u. forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen auf fünf Tage in der Woche

V Zusammenziehung des Unterrichts an land- u. forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen auf fünf Tage in der Woche

In Kraft seit 27. Mai 1977
Up-to-date

§ 1

§ 1

An allen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen wird der erforderliche vollschulartige Unterricht (§ 17 Abs. 2 lit. b und § 19 Abs. 2 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) auf fünf Tage in der Woche (Montag bis Freitag) zusammengezogen.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.