LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Pesenbachtal" in Feldkirchen, Herzogsdorf und St. Martin i.M.

V Naturschutzgebiet "Pesenbachtal" in Feldkirchen, Herzogsdorf und St. Martin i.M.

In Kraft seit 29. April 2000
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Das Pesenbachtal ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 2 des Gesetzes.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind aus der Anlage ersichtlich.

§ 2 § 2

Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:

a) die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung;

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;

c) die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauwerken zu bestehenden Objekten sowie Zu- und Umbauten an bestehenden Objekten, soweit sich solche Baumaßnahmen im ortsüblichen landschaftsgebundenen Umfang halten;

d) das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen aller Art im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der Anliegerverkehr zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Anl. 1

Plan Naturschutzgebiet Pesenbachtal (Das Naturschutzgebiet liegt in den Gemeinden Feldkirchen an der Donau und Herzogsdorf, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, und St. Martin i.M., politischer Bezirk Rohrbach.)

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr.  26/1963 )