Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das Pesenbachtal ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 2 des Gesetzes.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind aus der Anlage ersichtlich.
§ 2 § 2
Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:
a) die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
c) die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauwerken zu bestehenden Objekten sowie Zu- und Umbauten an bestehenden Objekten, soweit sich solche Baumaßnahmen im ortsüblichen landschaftsgebundenen Umfang halten;
d) das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen aller Art im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der Anliegerverkehr zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Anl. 1
Plan Naturschutzgebiet Pesenbachtal (Das Naturschutzgebiet liegt in den Gemeinden Feldkirchen an der Donau und Herzogsdorf, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, und St. Martin i.M., politischer Bezirk Rohrbach.)
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 26/1963 )