Vorwort
(1) Das Pesenbachtal ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 2 des Gesetzes.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind aus der Anlage ersichtlich.
Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:
a) die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
c) die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauwerken zu bestehenden Objekten sowie Zu- und Umbauten an bestehenden Objekten, soweit sich solche Baumaßnahmen im ortsüblichen landschaftsgebundenen Umfang halten;
d) das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen aller Art im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der Anliegerverkehr zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Plan Naturschutzgebiet Pesenbachtal (Das Naturschutzgebiet liegt in den Gemeinden Feldkirchen an der Donau und Herzogsdorf, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, und St. Martin i.M., politischer Bezirk Rohrbach.)
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 26/1963 )