§ 4
Für die tierärztliche Untersuchung der Tiere haben die Versender bezw. Empfänger zur Deckung der dem Bund aus der Amtshandlung erwachsenden Kosten nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Stückgebühren:
Einhufer ................................... 0,51 Euro
Rinder über 8 Wochen ....................... 0,51 Euro
Rinder bis 8 Wochen ........................ 0,25 Euro
Schweine, Schafe, Ziegen über 8 Wochen ..... 0,29 Euro
Schweine, Schafe, Ziegen bis 8 Wochen ...... 0,18 Euro
Geflügel ................................... 0,02 Euro
b) Die Mindestgebühr beträgt 1,45 Euro für jede Amtshandlung und ersetzt die Stückgebühr, wenn deren Summe für alle während einer Amtshandlung untersuchten Tiere die Höhe der Mindestgebühr nicht erreicht.
c) Für Amtshandlungen, die über ausdrücklichen Wunsch der Partei vor 8 Uhr oder nach 18 Uhr oder an Samstagnachmittagen oder an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden, sind die Stück- bezw. Mindestgebühren in doppelter Höhe zu entrichten.
d) die Wartegebühr bei Verzögerung der angemeldeten Transporte beträgt für jede angefangene Stunde 1,82 Euro.
e) Die Weggebühr beträgt für jeden vom Praxis- bzw. Dienstort zur Beschaustelle und zurück erforderlichen Kilometer 0,22 Euro. Befindet sich das Beschauorgan bereits aus einem anderen Anlaß am Ort der Untersuchung, entfällt die Zahlung einer Weggebühr.
f) Bei gleichzeitiger Untersuchung der Tiersendungen mehrerer Parteien sind die Weg- und Wartegebühren auf die Parteien im Verhältnis der Stückgebühren aufzuteilen.
(Anm: LGBl. Nr. 16/1963, 48/1970, 54/1973, 28/1975, 131/2001)
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