§ 3
(1) Im landwirtschaftlichen Verkehr mit Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen kann in seuchenunbedenklichen Zeiten dann die tierärztliche Untersuchung sowohl bei der Einladung als auch bei der Ausladung entfallen, wenn es sich um die Beförderung von nicht mehr als 2 Rindern oder Pferden bezw. 10 Schweinen, Schafen oder Ziegen in angrenzende Gemeinden handelt. Die Beförderung der genannten Tiere zu Märkten, Absatzveranstaltungen, Ausstellungen, Tierschauen und ähnlichen Veranstaltungen gilt nicht als landwirtschaftlicher Verkehr.
(2) Im Verkehr mit Stechvieh (Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen) kann in seuchenunbedenklichen Zeiten die tierärztliche Untersuchung sowohl bei der Einladung als auch bei der Ausladung dann entfallen, wenn es sich um die Beförderung dieser Tiere in angrenzende Gemeinden zur sofortigen Schlachtung handelt. Die Bedingung der sofortigen Schlachtung gilt dann als erfüllt, wenn sie innerhalb 24 Stunden nach Beendigung des Transportes erfolgt.
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