§ 2
(1) Nach anderen Bundesländern bestimmte Transporte von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen sind ohne Rücksicht auf die Stückzahl der Tiere, den Bestimmungsort und die Länge des Beförderungsweges dann bei der Einladung zu untersuchen, wenn sie nicht bereits am selben Tage auf einem tierärztlich überwachten Markt, einer Ausstellung, einer Tierschau, einer Tierauktion u.dgl. oder anläßlich einer Beförderung mittels Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) oder Luftfahrzeugen tierärztlich untersucht wurden.
(2) Aus anderen Bundesländern einlangende Transporte von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen sind ohne Rücksicht auf die Stückzahl der Tiere, den Bestimmungsort und die Länge des Beförderungsweges stets bei der Ausladung zu untersuchen.
(Anm: LGBl. Nr. 3/1958)
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