§ 1
Als ständige Ein- und Ausladeorte für die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen in Oberösterreich werden bestimmt:
a) im Eisenbahnverkehr die in Beilage A angeführten Eisenbahnstationen;
b) im Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) die in Beilage B angeführten Orte;
c) im Luftverkehr die in Beilage C angeführten Flugplätze.
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