§ 2 § 2 — Gewährung eines Zuschusses zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in den niederösterreichischen Gemeinden für das Jahr 2026
Rückverweise
(1) Der Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts ist für das Jahr 2026 in der Höhe von brutto € 145,00 vierzehnmal jährlich für Bedienstete gemäß § 1 vorzusehen, die sich im jeweiligen Auszahlungsmonat in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses wird der Zuschuss entsprechend aliquotiert.
(2) Der Zuschuss teilt das rechtliche Schicksal des Gehalts bzw. Monatsentgelts und ist weder für die Ermittlung von Überstundenentschädigungen bzw. Mehrdienstleistungsentschädigungen, noch für die Bemessung der Mitarbeitervorsorge, von Abfertigungen alt, von Dienstjubiläen und von Ruhe- bzw. Versorgungsgenüssen bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten heranzuziehen.