§ 1 § 1 — Gewährung eines Zuschusses zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in den niederösterreichischen Gemeinden für das Jahr 2026
(1) Bediensteten der Gemeinden des Pflege- und Betreuungspersonals wird ein Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts für das Jahr 2026 gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt, wenn diese
1.dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, dem Pflegefachassistenzberuf oder dem Pflegeassistenzberuf gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2024, angehören oder
2.den Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2025, als Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit, Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung, oder als Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung oder als Heimhelferinnen und Heimhelfer angehören.
(2) Bedienstete, die eine der im Abs. 1 genannten Ausbildungen im Ausland absolviert haben, sind anspruchsberechtigt, wenn diese Ausbildungen im Inland nostrifiziert bzw. anerkannt wurden.
(3) Das in Abs. 1 und 2 genannte Pflege- und Betreuungspersonal muss entweder
1. bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, oder
2. bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
3. bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,
4. bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder
5. in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen
unselbständig tätig sein.
Rückverweise