Im Jahr 2026 wird zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß § 76b Abs. 7 und Abs. 8 DPL 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025, anstelle des Grenzbetrages in der Höhe von € 3.476,05 ein Grenzbetrag in der Höhe von € 3.569,90 und anstelle des Divisors in der Höhe von 37.248 ein Divisor in der Höhe von 38.254 festgelegt.
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