Vorwort
Das von einer nicht anstaltsbedürftigen Begleitperson – sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach § 44 Abs. 5 NÖ KAG vorliegt – pro Belegstag zu leistende Entgelt (Begleitpersonenentgelt) wird wie folgt festgesetzt:
1. Begleitperson zu Patienten ab dem vollendeten 4. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr: € 14,43
2. Begleitperson zu Patienten ab dem vollendeten 11. Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr: € 21,70
3. Begleitperson zu Patienten ab dem vollendeten 15. Lebensjahr: € 43,40
4. Begleitperson zu Sonderklassepatienten € 43,40
5. Begleitperson im Familienapartment € 166,10
(1) Diese Verordnung tritt mit 22. November 2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Beitragssatzes für Begleitpersonen, LGBl. Nr. 71/2023, außer Kraft.