Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1. Agrarische Schwerpunkträume: Flächen von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion;
2. Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen;
3. Erhaltenwerte Landschaftsteile: Flächen von besonderer Bedeutung, die zumindest zwei der folgenden Landschaftsleistungen in hohem Maß bzw. vier in mittlerem bis hohem Maß erfüllen:
- Landwirtschaftliche Produktion
- Biologische Vielfalt
- Vernetzung von Lebensräumen
- Bodenschutz
- Grundwasserschutz
- Wasserrückhaltefähigkeit
- Kohlenstoffbindungsfähigkeit
- Erholungswert der Landschaft
Keine Verweise gefunden
Rückverweise