Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Marktgemeinde Blindenmarkt im Verwaltungsbezirk Melk und für folgende Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Amstetten:
Allhartsberg, Amstetten, Ardagger, Aschbach-Markt, Behamberg, Biberbach, Ennsdorf, Ernsthofen, Ertl, Euratsfeld, Ferschnitz, Haag, Haidershofen, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed-Öhling, Seitenstetten, Sonntagberg, St. Georgen am Ybbsfelde, St. Pantaleon-Erla, St. Peter in der Au, St. Valentin, Strengberg, Viehdorf, Wallsee-Sindelburg, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach und Zeillern
§ 2 § 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1. Agrarische Schwerpunkträume: Flächen von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion;
2. Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen;
3. Erhaltenwerte Landschaftsteile: Flächen von besonderer Bedeutung, die zumindest zwei der folgenden Landschaftsleistungen in hohem Maß bzw. vier in mittlerem bis hohem Maß erfüllen:
- Landwirtschaftliche Produktion
- Biologische Vielfalt
- Vernetzung von Lebensräumen
- Bodenschutz
- Grundwasserschutz
- Wasserrückhaltefähigkeit
- Kohlenstoffbindungsfähigkeit
- Erholungswert der Landschaft
§ 3 § 3
§ 3 Zielsetzungen
1. Vermeidung der Zersiedelung der Landschaft und Minimierung der Inanspruchnahme des Bodens für Siedlungsentwicklung
2. Sicherstellung der räumlichen Voraussetzung für eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit
3. Sicherung der Ökosystemleistungen und der Ökosystemdienstleistungen
4. Vermeidung von räumlichen Nutzungskonflikten
5. Sicherstellung einer klimaverträglichen Raumplanung unter Bedachtnahme auf die Funktionen „Wohnen, Arbeiten, Freizeit sowie Versorgung und Mobilität“
6. Abstimmung des Materialabbaues auf den mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf andere Nutzungsansprüche
§ 4 § 4
§ 4 Maßnahmen für den Naturraum
(1) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
- Grünland-Land- und Forstwirtschaft
- Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen
- Erhaltenswerte Gebäude im Grünland
- Grünland-Freihalteflächen, sofern sie der dauerhaften Freihaltung vor jeglicher Bebauung dienen
- Grünland-Windkraftanlagen
- Grünland-Kellergassen
- Bauland-Agrargebiete-Hintausbereiche
- Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen
Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Agrarischen Schwerpunktraums erreicht werden kann.
(2) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
- Grünland-Land- und Forstwirtschaft
- Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen
- Grünland-Grüngürtel
- Erhaltenswerte Gebäude im Grünland
- Grünland-Parkanlagen
- Grünland-Ödland/Ökofläche
- Grünland-Wasserflächen
- Grünland-Freihalteflächen
- Grünland-Windkraftanlagen
- Grünland-Kellergassen
- Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen
Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden kann.
§ 5 § 5
§ 5 Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung
Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in der Anlage 11 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
§ 6 § 6
§ 6 Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung
Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in den Anlagen 12 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
§ 7 § 7
§ 7 Monitoring
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
§ 8 § 8
§ 8 Schlussbestimmung
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns, LGBl. 8000/35, außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Übersicht
(Anm.: Anlage 1 wird als PDF dokumentiert.)
Anlage 2
Anl. 2
Legende
(Anm.: Anlage 2 wird als PDF dokumentiert.)
Anlage 3
Anl. 3
(Anm.: Anlage 3 wird als PDF dokumentiert.)
Anlage 4
Anl. 4
(Anm.: Anlage 4 wird als PDF dokumentiert.)
Anlage 5
Anl. 5
(Anm.: Anlage 5 wird als PDF dokumentiert.)
Anlage 6
Anl. 6
(Anm.: Anlage 6 wird als PDF dokumentiert.)
Anlage 7
Anl. 7
(Anm.: Anlage 7 wird als PDF dokumentiert.)
Anlage 8
Anl. 8
(Anm.: Anlage 8 wird als PDF dokumentiert.)
Anlage 9
Anl. 9
(Anm.: Anlage 9 wird als PDF dokumentiert.)
Anlage 10
Anl. 10
(Anm.: Anlage 10 wird als PDF dokumentiert.)
Anlage 11
Anl. 11
(Anm.: Anlage 11 wird als PDF dokumentiert.)
Anlage 12
Anl. 12
(Anm.: Anlage 12 wird als PDF dokumentiert.)