LandesrechtNiederösterreichVerordnungenRegionales Raumordnungsprogramm Bezirk Horn§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

Agrarische Schwerpunkträume: Flächen von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion;

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