LandesrechtNiederösterreichVerordnungenRegionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Süd-Scheibbs

Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Süd-Scheibbs

In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Stadt mit eigenem Statut Waidhofen an der Ybbs, den Verwaltungsbezirk Scheibbs und folgende Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Amstetten:

Hollenstein an der Ybbs, Opponitz, St. Georgen am Reith, Ybbsitz

§ 2 § 2

§ 2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

Agrarische Schwerpunkträume: Flächen von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion;

§ 3 § 3

§ 3 Zielsetzungen

1. Vermeidung der Zersiedelung der Landschaft und Minimierung der Inanspruchnahme des Bodens für Siedlungsentwicklung

2. Sicherstellung der räumlichen Voraussetzung für eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit

3. Vermeidung von räumlichen Nutzungskonflikten

4. Sicherstellung einer klimaverträglichen Raumplanung unter Bedachtnahme auf die Funktionen „Wohnen, Arbeiten, Freizeit sowie Versorgung und Mobilität“

§ 4 § 4

§ 4 Maßnahmen für den Naturraum

In den in den Anlagen 3 bis 16 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:

- Grünland-Land- und Forstwirtschaft

- Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen

- Erhaltenswerte Gebäude im Grünland

- Grünland-Freihalteflächen, sofern sie der dauerhaften Freihaltung vor jeglicher Bebauung dienen

- Grünland-Windkraftanlagen

- Grünland-Kellergassen

- Bauland-Agrargebiete-Hintausbereiche

- Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen

Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Agrarischen Schwerpunktraums erreicht werden kann.

§ 5 § 5

§ 5 Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung

Es werden die in den Anlagen 3 bis 16 grafisch und in der Anlage 17 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.

§ 6 § 6

§ 6 Monitoring

Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.

Anlage 1

Anl. 1

Übersicht

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

Anl. 2

Legende

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 3

Anl. 3

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 4

Anl. 4

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 5

Anl. 5

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 6

Anl. 6

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 7

Anl. 7

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 8

Anl. 8

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 9

Anl. 9

(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 10

Anl. 10

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 11

Anl. 11

(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 12

Anl. 12

(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 13

Anl. 13

(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 14

Anl. 14

(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 15

Anl. 15

(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 16

Anl. 16

(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 17

Anl. 17

(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)