LandesrechtNiederösterreichVerordnungenAufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe 2021

Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe 2021

In Kraft seit 22. Oktober 2021
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Aufteilung des Abgabenertrages zwischen dem Land und den Gemeinden

Der Ertrag des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis 30:70 geteilt.

§ 2 § 2

§ 2 Aufteilung des Gemeindeanteils

(1) Von dem im Jahr 2021 vereinnahmten Abgabenertrag wird ein Betrag von € 1.102.301,90 des Gemeindeanteils am Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe einbehalten und als Gemeindebeitrag zur Krankenanstaltenfinanzierung an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds überwiesen. Der Betrag erhöht sich für jedes Folgejahr um den Faktor, der gemäß der Verordnung über die Erhöhung des Beitrages des Landes NÖ zur Finanzierung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, LGBl. 9450/2, für das jeweilige Jahr festgelegt wurde.

(2) Ab dem Jahr 2021 werden die bis Ende September des jeweiligen Jahres eingelangten Gemeindeanteile am Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe nach Abzug des in Abs. 1 genannten Betrags auf die Gemeinden Niederösterreichs auf Grund des Verhältnisses der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes am 20. Oktober des Jahres, für das die Abrechnung erfolgt, veröffentlichten Ergebnis zur gesamten Einwohnerzahl der Gemeinden Niederösterreichs aufgeteilt und im November des jeweiligen Jahres überwiesen. Die nach dem September einlangenden Gemeindeanteile werden mit den Gemeindeanteilen und nach der Verhältniszahl des folgenden Jahres überwiesen.

§ 3 § 3

§ 3 Schlussbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, LGBl. Nr. 52/2019, außer Kraft.