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Niederösterreich
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Einrichtung und Führung des Alm- und Weidebuches sowie Ausgestaltung der Weidewirtschaftspläne
§ 6
§ 6 § 6
In Kraft seit 01. Januar 2021
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§ 6 § 6 — Einrichtung und Führung des Alm- und Weidebuches sowie Ausgestaltung der Weidewirtschaftspläne
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Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
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