LandesrechtNiederösterreichVerordnungenEinrichtung und Führung des Alm- und Weidebuches sowie Ausgestaltung der Weidewirtschaftspläne

Einrichtung und Führung des Alm- und Weidebuches sowie Ausgestaltung der Weidewirtschaftspläne

In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date

Abschnitt 1

Alm- und Weidebuch

§ 1 § 1

(1) Die NÖ Agrarbezirksbehörde hat über die mit Bescheid zur Alm oder Weide erklärten Grundstücke und Grundstücksteile ein Alm- und Weidebuch in Form eines Verzeichnisses einzurichten und zu führen.

(2) Das Alm- und Weidebuch kann automationsunterstützt geführt werden. Eine Löschung der Daten im Alm- und Weidebuch hat drei Jahre nach der Austragung aus diesem zu erfolgen.

§ 2 § 2

Das Alm- und Weidebuch hat zu enthalten:

- Name der Alm oder Weide (Alm- und Weidezahl)

- Amtliches Aktenkennzeichen

- Größe der Alm oder Weide

- Planliche Darstellung der Alm oder Weide

- Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde(n)

- Einlagezahl(en)

- Grundstücksnummern

- Größe und Lage der Grundstücke und -teile

- Anzahl der maximalen aufzutreibenden Großvieheinheiten

- Weidedauer in Tagen

- Datum der Geltung des Wirtschaftsplanes

§ 3 § 3

Jedermann kann während der Zeit des Parteienverkehrs der NÖ Agrarbezirksbehörde in das Alm- und Weidebuch Einsicht nehmen. Aus diesem hat die NÖ Agrarbezirksbehörde auf Verlangen kostenlos Daten im elektronischen Wege zu übermitteln.

Abschnitt 2

Weidewirtschaftsplan

§ 4 § 4

Ein zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich aufzustellender Weidewirtschaftsplan hat zu enthalten:

- Name der Alm oder Weide

- Amtliches Aktenkennzeichen (Alm- und Weidezahl)

- Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde(n)

- Einlagezahl(en)

- Grundstücksnummern

- Größe der Alm oder Weide

- Planliche Darstellung der Alm oder Weide

- Anzahl der maximal aufzutreibenden Großvieheinheiten

- Weidedauer in Tagen

- Mitgliederanzahl

§ 5 § 5

Der Weidewirtschaftsplan hat, soweit vorhanden, zusätzlich zu enthalten:

- Bestand immerwährender Alm- oder Weiderechte

- Gebietsbeschreibung

- Zustandserhebung der Alm- oder Weidefläche

- Zustandserhebung der Alm- oder Weideeinrichtungen

- Bewirtschaftungsdaten

- Laufzeit

§ 6 § 6

Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.