Vorwort
Abschnitt 1
Alm- und Weidebuch
§ 1 § 1
(1) Die NÖ Agrarbezirksbehörde hat über die mit Bescheid zur Alm oder Weide erklärten Grundstücke und Grundstücksteile ein Alm- und Weidebuch in Form eines Verzeichnisses einzurichten und zu führen.
(2) Das Alm- und Weidebuch kann automationsunterstützt geführt werden. Eine Löschung der Daten im Alm- und Weidebuch hat drei Jahre nach der Austragung aus diesem zu erfolgen.
§ 2 § 2
Das Alm- und Weidebuch hat zu enthalten:
- Name der Alm oder Weide (Alm- und Weidezahl)
- Amtliches Aktenkennzeichen
- Größe der Alm oder Weide
- Planliche Darstellung der Alm oder Weide
- Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde(n)
- Einlagezahl(en)
- Grundstücksnummern
- Größe und Lage der Grundstücke und -teile
- Anzahl der maximalen aufzutreibenden Großvieheinheiten
- Weidedauer in Tagen
- Datum der Geltung des Wirtschaftsplanes
§ 3 § 3
Jedermann kann während der Zeit des Parteienverkehrs der NÖ Agrarbezirksbehörde in das Alm- und Weidebuch Einsicht nehmen. Aus diesem hat die NÖ Agrarbezirksbehörde auf Verlangen kostenlos Daten im elektronischen Wege zu übermitteln.
Abschnitt 2
Weidewirtschaftsplan
§ 4 § 4
Ein zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich aufzustellender Weidewirtschaftsplan hat zu enthalten:
- Name der Alm oder Weide
- Amtliches Aktenkennzeichen (Alm- und Weidezahl)
- Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde(n)
- Einlagezahl(en)
- Grundstücksnummern
- Größe der Alm oder Weide
- Planliche Darstellung der Alm oder Weide
- Anzahl der maximal aufzutreibenden Großvieheinheiten
- Weidedauer in Tagen
- Mitgliederanzahl
§ 5 § 5
Der Weidewirtschaftsplan hat, soweit vorhanden, zusätzlich zu enthalten:
- Bestand immerwährender Alm- oder Weiderechte
- Gebietsbeschreibung
- Zustandserhebung der Alm- oder Weidefläche
- Zustandserhebung der Alm- oder Weideeinrichtungen
- Bewirtschaftungsdaten
- Laufzeit
§ 6 § 6
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.