Vorwort
(1) Die NÖ Agrarbezirksbehörde hat über die mit Bescheid zur Alm oder Weide erklärten Grundstücke und Grundstücksteile ein Alm- und Weidebuch in Form eines Verzeichnisses einzurichten und zu führen.
(2) Das Alm- und Weidebuch kann automationsunterstützt geführt werden. Eine Löschung der Daten im Alm- und Weidebuch hat drei Jahre nach der Austragung aus diesem zu erfolgen.
Das Alm- und Weidebuch hat zu enthalten:
- Name der Alm oder Weide (Alm- und Weidezahl)
- Amtliches Aktenkennzeichen
- Größe der Alm oder Weide
- Planliche Darstellung der Alm oder Weide
- Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde(n)
- Einlagezahl(en)
- Grundstücksnummern
- Größe und Lage der Grundstücke und -teile
- Anzahl der maximalen aufzutreibenden Großvieheinheiten
- Weidedauer in Tagen
- Datum der Geltung des Wirtschaftsplanes
Jedermann kann während der Zeit des Parteienverkehrs der NÖ Agrarbezirksbehörde in das Alm- und Weidebuch Einsicht nehmen. Aus diesem hat die NÖ Agrarbezirksbehörde auf Verlangen kostenlos Daten im elektronischen Wege zu übermitteln.
Ein zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich aufzustellender Weidewirtschaftsplan hat zu enthalten:
- Name der Alm oder Weide
- Amtliches Aktenkennzeichen (Alm- und Weidezahl)
- Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde(n)
- Einlagezahl(en)
- Grundstücksnummern
- Größe der Alm oder Weide
- Planliche Darstellung der Alm oder Weide
- Anzahl der maximal aufzutreibenden Großvieheinheiten
- Weidedauer in Tagen
- Mitgliederanzahl
Der Weidewirtschaftsplan hat, soweit vorhanden, zusätzlich zu enthalten:
- Bestand immerwährender Alm- oder Weiderechte
- Gebietsbeschreibung
- Zustandserhebung der Alm- oder Weidefläche
- Zustandserhebung der Alm- oder Weideeinrichtungen
- Bewirtschaftungsdaten
- Laufzeit
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.