(1) Bei nach § 1 Abs. 2 erfassten Vorhaben sind in den Geltungsbereichen des § 2 die in den Abs. 2 bis 7 normierten Vorgaben (Einschränkungen und Gesichtspunkte) zu beachten.
(2) In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 unterliegen von § 1 Abs. 2 lit. a erfasste Anlagen (§ 38 Abs. 1 WRG 1959) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligungspflicht.
(3) In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 sind Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes bis einschließlich 50 m² bewirken (z. B. Trafoanlagen und Gittermasten), von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen.
(4) In bedeutenden Hochwasserabflussgebieten (§ 2 lit. a) gilt unter Beachtung der Ausnahme des Abs. 3 Folgendes:
a) Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes bis einschließlich 50.000 m² bewirken, gelten hinsichtlich ihrer Retentionswirkung grundsätzlich als bewilligungsfähig.
b) Bei Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes von mehr als 50.000 m² bewirken, ist hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit jedenfalls behördlich zu prüfen, ob das konkrete Vorhaben mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung hat.
(5) In sehr bedeutenden Hochwasserabflussgebieten (§ 2 lit. b) gilt unter Beachtung der Ausnahme des Abs. 3 Folgendes:
a) Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes bis einschließlich 500 m² bewirken, gelten hinsichtlich ihrer Retentionswirkung grundsätzlich als bewilligungsfähig.
b) Bei Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes von mehr als 500 m² bewirken, ist hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit jedenfalls behördlich zu prüfen, ob das konkrete Vorhaben mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung hat.
(6) Bei Vorhaben gemäß Abs. 4 lit. a und Abs. 5 lit. a, welche die darin festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes zwar unterschreiten, aber mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam die festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes überschreiten, ist im Rahmen der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit behördlich jedenfalls zu prüfen, ob diese einzelnen Vorhaben in ihrer gesamtheitlichen Betrachtung mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung haben (Zusammenhangswirkung).
(7) In sämtlichen Verfahren betreffend die in § 1 Abs. 2 genannten Vorhaben innerhalb der Geltungsbereiche (§ 2) ist die Summe der Auswirkungen der ab Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 4 Abs. 1) erteilten Bewilligungen gemäß § 38 und § 41 WRG 1959 zu berücksichtigen (Summationswirkung).
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