Diese Verordnung gilt innerhalb der HQ100-Hochwasserabflussgebiete für die in den Anlagen 1 bis 41 als
a) „bedeutend“ (hellblau dargestellt) und
b) „sehr bedeutend“ (dunkelblau dargestellt)
ausgewiesenen Hochwasserabflussgebiete des Gewässers „Schmida“.
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