Zum Schutz des Heilwassers der „Thermalschwefelquelle Oberlaa“ in dem im § 2 bezeichneten Bereich der Gemeinden Lanzendorf, Maria-Lanzendorf, Achau, Biedermannsdorf, Wiener Neudorf, Vösendorf, Hennersdorf, Leopoldsdorf, Perchtoldsdorf, Brunn am Gebirge, Maria Enzersdorf und Mödling bedürfen in diesem Gebiet nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. Das Abteufen von Tiefbohrungen über 200m Tiefe ab anstehenden Gelände für Zwecke aller Art sowie jede Änderung solcher Anlagen;
2. Das Einbringen oder Lagern von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aller Art in Tiefbohrungen (Z 1) oder in mit diesen in Verbindung stehenden, künstlich geschaffenen oder natürlichen Hohlräumen;
3. Die Lagerung von künstlichen oder angereicherten natürlichen Radioisotopen an den in Z 2 bezeichneten Orten.
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