(1) Für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau gemäß § 14 Abs. 1 und 2 NÖ FG 2015 durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer gelten folgende Tarife:
1. für Wohngebäude mit maximal 2 Wohneinheiten inkl. Nebengebäude und amtliches Kilometergeld für An- und Abfahrt, Verwaltungsaufwand, Evidenzhaltung € 58,68
2. für Gebäude, die dem Wohnzweck dienen und nicht unter Z 1 fallen, inkl. amtliches Kilometergeld für An- und Abfahrt, Verwaltungsaufwand, Evidenzhaltung € 58,68
sowie für jede Wohneinheit und jedes Nebengebäude zusätzlich € 33,94
3. für Bauwerke, welche nicht Wohnzwecken dienen und nicht unter Z 1 und 2 fallen (z. B. Gewerbe-, Industrieobjekte, land- und forstwirtschaftliche Anwesen, Einkaufszentren, Krankenhäuser, Tiefgaragen): je angefangener halber Stunde € 49,60
(2) Für eine nach durchgeführter feuerpolizeilicher Beschau angeordnete Nachbeschau gemäß § 15 Abs. 4 NÖ FG 2015 durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer inkl. Verwaltungsaufwand und Evidenzhaltung gelten folgende Tarife:
1. für Gebäude gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 € 33,94
2. für Bauwerke gemäß Abs. 1 Z 3: je angefangener halber Stunde € 49,60
(3) Für Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 7 zweiter Satz NÖ FG 2015 gelten folgende Tarife:
1. für Gebäude gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 € 33,94
2. für Bauwerke gemäß Abs. 1 Z 3 € 49,60
(4) Für die Zu- und Abfahrt der in Abs. 1 Z 3 sowie in Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 genannten Tätigkeiten darf das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der §§ 10 und 11 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2024, verrechnet werden.
(5) Für die Mitwirkung des Feuerwehrmitgliedes gemäß § 15 Abs. 5 NÖ FG 2015 bei der feuerpolizeilichen Beschau gilt folgender Tarif:
je angefangener halber Stunde ……………….…………………………………………………… € 24,81
(6) Für die Mitwirkung weiterer erforderlicher Sachverständiger gemäß § 15 Abs. 5 NÖ FG 2015 bei der feuerpolizeilichen Beschau gilt folgender Tarif:
je angefangener halber Stunde ……………………………………………….…………………… € 49,60
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