LandesrechtNiederösterreichVerordnungenKosten der feuerpolizeilichen Beschau

Kosten der feuerpolizeilichen Beschau

In Kraft seit 20. Dezember 2024
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Tarife

(1) Für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau gemäß § 14 Abs. 1 und 2 NÖ FG 2015 durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer gelten folgende Tarife:

1. für Wohngebäude mit maximal 2 Wohneinheiten inkl. Nebengebäude und amtliches Kilometergeld für An- und Abfahrt, Verwaltungsaufwand, Evidenzhaltung € 58,68

2. für Gebäude, die dem Wohnzweck dienen und nicht unter Z 1 fallen, inkl. amtliches Kilometergeld für An- und Abfahrt, Verwaltungsaufwand, Evidenzhaltung € 58,68

sowie für jede Wohneinheit und jedes Nebengebäude zusätzlich € 33,94

3. für Bauwerke, welche nicht Wohnzwecken dienen und nicht unter Z 1 und 2 fallen (z. B. Gewerbe-, Industrieobjekte, land- und forstwirtschaftliche Anwesen, Einkaufszentren, Krankenhäuser, Tiefgaragen): je angefangener halber Stunde € 49,60

(2) Für eine nach durchgeführter feuerpolizeilicher Beschau angeordnete Nachbeschau gemäß § 15 Abs. 4 NÖ FG 2015 durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer inkl. Verwaltungsaufwand und Evidenzhaltung gelten folgende Tarife:

1. für Gebäude gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 € 33,94

2. für Bauwerke gemäß Abs. 1 Z 3: je angefangener halber Stunde € 49,60

(3) Für Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 7 zweiter Satz NÖ FG 2015 gelten folgende Tarife:

1. für Gebäude gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 € 33,94

2. für Bauwerke gemäß Abs. 1 Z 3 € 49,60

(4) Für die Zu- und Abfahrt der in Abs. 1 Z 3 sowie in Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 genannten Tätigkeiten darf das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der §§ 10 und 11 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2024, verrechnet werden.

(5) Für die Mitwirkung des Feuerwehrmitgliedes gemäß § 15 Abs. 5 NÖ FG 2015 bei der feuerpolizeilichen Beschau gilt folgender Tarif:

je angefangener halber Stunde ……………….…………………………………………………… € 24,81

(6) Für die Mitwirkung weiterer erforderlicher Sachverständiger gemäß § 15 Abs. 5 NÖ FG 2015 bei der feuerpolizeilichen Beschau gilt folgender Tarif:

je angefangener halber Stunde ……………………………………………….…………………… € 49,60

§ 2 § 2

§ 2 Umsatzsteuer

In den in dieser Verordnung festgesetzten Tarifen ist die Umsatzsteuer nicht inbegriffen.

§ 3 § 3

§ 3 Erhöhung der Tarife

Eine Erhöhung der Tarife gemäß § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 erfolgt jährlich mit Verordnung der Landesregierung. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 70 % aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe des dem Geltungszeitraum des Tarifs vorangegangenen Jahres und zu 30 % aus der Erhöhung des Verbraucherpreisindex des dem Geltungszeitraum des Tarifs zweitvorangegangenen Jahres.

§ 4 § 4

§ 4 Schlussbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 111/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 80/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2023 treten am 15. Februar 2023 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(9) § 1 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.