(1) Als geschlossenes Siedlungsgebiet im Sinne von § 1 ist ein Gebiet mit mindestens 10 Objekten in räumlicher Nähe zueinander zu verstehen. Räumliche Nähe liegt vor, wenn das Ausmaß der Flächen, in denen die Objekte gelegen sind, das Produkt aus „Anzahl der Objekte mal 2500 m 2 “ nicht überschreitet.
(2) Zwei oder mehrere eng benachbarte geschlossene Siedlungsgebiete sind als ein geschlossenes Siedlungsgebiet zu betrachten, wenn deren kürzeste Entfernung (bezogen auf die zuäußerst gelegenen Objekte) weniger als 300 m beträgt.
(3) Als Objekt gelten Wohnhäuser, Betriebe und sonstige Gebäude, in denen Abwässer anfallen.
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