Vorwort
§ 1 § 1
(1) Für Einleitungen von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) wird die Ausnahme von der nach § 32 WRG 1959 gegebenen Bewilligungspflicht erstreckt, wenn die Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten wird.
(2) Die Erstreckung der Ausnahme von der nach § 32 WRG 1959 gegebenen Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 gilt für Abwasserreinigungsanlagen, die
(a) mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW 60 belastet werden und in einem geschlossenen Siedlungsgebiet liegen, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW 60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes Niederösterreich der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist,
oder
(b) mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW 60 belastet werden und außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten liegen.
(3) Die Erstreckung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 endet entweder mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f WRG 1959 für den von einer Einleitung betroffenen Grundwasserkörper oder mit der Möglichkeit zum Anschluss an eine öffentliche Kanalisation, jedoch spätestens am 22. Dezember 2021.
§ 2 § 2
(1) Als geschlossenes Siedlungsgebiet im Sinne von § 1 ist ein Gebiet mit mindestens 10 Objekten in räumlicher Nähe zueinander zu verstehen. Räumliche Nähe liegt vor, wenn das Ausmaß der Flächen, in denen die Objekte gelegen sind, das Produkt aus „Anzahl der Objekte mal 2500 m 2 “ nicht überschreitet.
(2) Zwei oder mehrere eng benachbarte geschlossene Siedlungsgebiete sind als ein geschlossenes Siedlungsgebiet zu betrachten, wenn deren kürzeste Entfernung (bezogen auf die zuäußerst gelegenen Objekte) weniger als 300 m beträgt.
(3) Als Objekt gelten Wohnhäuser, Betriebe und sonstige Gebäude, in denen Abwässer anfallen.
§ 3 § 3
§ 3 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Oktober 2005, LGBl. 6950/30, außer Kraft.