§ 1 § 1
Die Höhe der Entschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden für die Wahl in die NÖ Landarbeiterkammer wird mit € 3,27 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt.
§ 2 § 2
Die Verordnung vom 29. September 1981, LGBl. 9005/2–0, tritt außer Kraft.