LandesrechtNiederösterreichVerordnungenFestsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden (Landarbeiterkammerrecht)

Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden (Landarbeiterkammerrecht)

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

Die Höhe der Entschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden für die Wahl in die NÖ Landarbeiterkammer wird mit € 3,27 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt.

§ 2 § 2

Die Verordnung vom 29. September 1981, LGBl. 9005/2–0, tritt außer Kraft.