An Sonn- und Feiertagen dürfen die folgenden gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden:
| Gewerbe | Tätigkeit | Zeitraum (und Ort) | |||
| 1. | Bäcker | Abgabe und Zustellung von Backwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung | in der dafür unbedingt notwendigen Zeit | ||
| 2. | Fleischer | Abgabe und Zustellung von Fleisch und Fleischwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung | in der dafür unbedingt notwendigen Zeit | ||
| 3. | Handelsgärtner, Naturblumenbinder, Naturblumenhändler | Herstellung von Blumengebinden und dergleichen | von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr | ||
| 4. | Fußpfleger, Schönheitspfleger (Kosmetiker), Masseure | Gewerbeausübung | von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr in Gemeinden, in denen sich ein Kurort befindet | ||
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