An Sonn- und Feiertagen dürfen die folgenden gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden:
Gewerbe | Tätigkeit | Zeitraum (und Ort) | |||
1. | Bäcker | Abgabe und Zustellung von Backwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung | in der dafür unbedingt notwendigen Zeit | ||
2. | Fleischer | Abgabe und Zustellung von Fleisch und Fleischwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung | in der dafür unbedingt notwendigen Zeit | ||
3. | Handelsgärtner, Naturblumenbinder, Naturblumenhändler | Herstellung von Blumengebinden und dergleichen | von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr | ||
4. | Fußpfleger, Schönheitspfleger (Kosmetiker), Masseure | Gewerbeausübung | von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr in Gemeinden, in denen sich ein Kurort befindet |
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