LandesrechtNiederösterreichVerordnungenBetriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und Feiertagen§ 1

§ 1§ 1

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

An Sonn- und Feiertagen dürfen die folgenden gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden:

Gewerbe Tätigkeit Zeitraum (und Ort)
1. Bäcker Abgabe und Zustellung von Backwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung in der dafür unbedingt notwendigen Zeit
2. Fleischer Abgabe und Zustellung von Fleisch und Fleischwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung in der dafür unbedingt notwendigen Zeit
3. Handelsgärtner, Naturblumenbinder, Naturblumenhändler Herstellung von Blumengebinden und dergleichen von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
4. Fußpfleger, Schönheitspfleger (Kosmetiker), Masseure Gewerbeausübung von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr in Gemeinden, in denen sich ein Kurort befindet

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