LandesrechtNiederösterreichVerordnungenBetriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und Feiertagen

Betriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und Feiertagen

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

An Sonn- und Feiertagen dürfen die folgenden gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden:

Gewerbe Tätigkeit Zeitraum (und Ort)
1. Bäcker Abgabe und Zustellung von Backwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung in der dafür unbedingt notwendigen Zeit
2. Fleischer Abgabe und Zustellung von Fleisch und Fleischwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung in der dafür unbedingt notwendigen Zeit
3. Handelsgärtner, Naturblumenbinder, Naturblumenhändler Herstellung von Blumengebinden und dergleichen von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
4. Fußpfleger, Schönheitspfleger (Kosmetiker), Masseure Gewerbeausübung von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr in Gemeinden, in denen sich ein Kurort befindet

§ 2 § 2

Durch diese Verordnung wird nicht die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Gewerbebetrieben geregelt. Gleichfalls werden durch diese Verordnung Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht berührt.

§ 3 § 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. August 1984 über die Festsetzung bestimmter Betriebszeiten von Gewerbetreibenden an Sonn- und Feiertagen, LGBl. 7005/1–0, außer Kraft.