Vorwort
§ 1 § 1
An Sonn- und Feiertagen dürfen die folgenden gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden:
Gewerbe | Tätigkeit | Zeitraum (und Ort) | |||
1. | Bäcker | Abgabe und Zustellung von Backwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung | in der dafür unbedingt notwendigen Zeit | ||
2. | Fleischer | Abgabe und Zustellung von Fleisch und Fleischwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung | in der dafür unbedingt notwendigen Zeit | ||
3. | Handelsgärtner, Naturblumenbinder, Naturblumenhändler | Herstellung von Blumengebinden und dergleichen | von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr | ||
4. | Fußpfleger, Schönheitspfleger (Kosmetiker), Masseure | Gewerbeausübung | von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr in Gemeinden, in denen sich ein Kurort befindet |
§ 2 § 2
Durch diese Verordnung wird nicht die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Gewerbebetrieben geregelt. Gleichfalls werden durch diese Verordnung Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht berührt.
§ 3 § 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. August 1984 über die Festsetzung bestimmter Betriebszeiten von Gewerbetreibenden an Sonn- und Feiertagen, LGBl. 7005/1–0, außer Kraft.