Vorwort
An Sonn- und Feiertagen dürfen die folgenden gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden:
| Gewerbe | Tätigkeit | Zeitraum (und Ort) | |||
| 1. | Bäcker | Abgabe und Zustellung von Backwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung | in der dafür unbedingt notwendigen Zeit | ||
Durch diese Verordnung wird nicht die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Gewerbebetrieben geregelt. Gleichfalls werden durch diese Verordnung Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht berührt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. August 1984 über die Festsetzung bestimmter Betriebszeiten von Gewerbetreibenden an Sonn- und Feiertagen, LGBl. 7005/1–0, außer Kraft.
| 2. | Fleischer | Abgabe und Zustellung von Fleisch und Fleischwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung | in der dafür unbedingt notwendigen Zeit |
| 3. | Handelsgärtner, Naturblumenbinder, Naturblumenhändler | Herstellung von Blumengebinden und dergleichen | von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| 4. | Fußpfleger, Schönheitspfleger (Kosmetiker), Masseure | Gewerbeausübung | von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr in Gemeinden, in denen sich ein Kurort befindet |