(1) Der Stadtgemeinde Neunkirchen wird hinsichtlich der Gemeinde- und Landesstraßen in Neunkirchen die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 im Umfang des § 123 Abs. 2 lit.a) und lit.c) KFG 1967 übertragen.
(2) Die Stadtgemeinde Neunkirchen hat somit
1. die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Gemeinde- und Landesstraßen in Neunkirchen zu überwachen,
2. in den nach dem KFG 1967 für das Einschreiten der Bundesgendarmerie vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
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