Vorwort
(1) Der Stadtgemeinde Neunkirchen wird hinsichtlich der Gemeinde- und Landesstraßen in Neunkirchen die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 im Umfang des § 123 Abs. 2 lit.a) und lit.c) KFG 1967 übertragen.
(2) Die Stadtgemeinde Neunkirchen hat somit
1. die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Gemeinde- und Landesstraßen in Neunkirchen zu überwachen,
2. in den nach dem KFG 1967 für das Einschreiten der Bundesgendarmerie vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
Die Stadtgemeinde hat sich bei der Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben der Stadtpolizei Neunkirchen zu bedienen.
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.