LandesrechtNiederösterreichVerordnungenVollziehung des KFG 1967 in Neunkirchen

Vollziehung des KFG 1967 in Neunkirchen

In Kraft seit 01. Oktober 2004
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Übertragung

(1) Der Stadtgemeinde Neunkirchen wird hinsichtlich der Gemeinde- und Landesstraßen in Neunkirchen die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 im Umfang des § 123 Abs. 2 lit.a) und lit.c) KFG 1967 übertragen.

(2) Die Stadtgemeinde Neunkirchen hat somit

1. die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Gemeinde- und Landesstraßen in Neunkirchen zu überwachen,

2. in den nach dem KFG 1967 für das Einschreiten der Bundesgendarmerie vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

§ 2 § 2

§ 2 Stadtpolizei

Die Stadtgemeinde hat sich bei der Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben der Stadtpolizei Neunkirchen zu bedienen.

§ 3 § 3

§ 3 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.