(1) Die Zulassungsstellen müssen an den Werktagen zumindest zu folgenden Zeiten geöffnet sein:
- von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
- davon einmal zusätzlich von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr
(2) Abs. 1 gilt nicht für den 24. und 31. Dezember.
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