LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Kfz-Zulassungsstellenverordnung

NÖ Kfz-Zulassungsstellenverordnung

In Kraft seit 16. Dezember 2016
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Einrichtung von Zulassungsstellen

Im Sprengel nachfolgender Bezirksverwaltungsbehörden und der Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für die Gebiete der Gemeinden St. Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die Gebiete der in den Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat werden Versicherer auf Antrag ermächtigt, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. Die Versicherer müssen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 anbieten. Die Ermächtigung wird erst mit nachstehendem Zeitpunkt erteilt:

Behörde Zeitpunkt
Bezirkshauptmannschaft Amstetten 2. November 1999
Bezirkshauptmannschaft Baden 15. November 1999
Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha 15. November 1999
Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf 18. Oktober 1999
Bezirkshauptmannschaft Gmünd 4. Oktober 1999
Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn 18. Oktober 1999
Bezirkshauptmannschaft Horn 4. Oktober 1999
Bezirkshauptmannschaft Korneuburg 18. Oktober 1999
Bezirkshauptmannschaft Krems 4. Oktober 1999
Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld 2. November 1999
Bezirkshauptmannschaft Melk 2. November 1999
Bezirkshauptmannschaft Mistelbach 18. Oktober 1999
Bezirkshauptmannschaft Mödling 15. November 1999
Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen 15. November 1999
Bezirkshauptmannschaft St. Pölten 2. November 1999
Bezirkshauptmannschaft Scheibbs Inkrafttreten dieser Verordnung
Bezirkshauptmannschaft Tulln 18. Oktober 1999
Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya 4. Oktober 1999
Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt 15. November 1999
Bezirkshauptmannschaft Zwettl 4. Oktober 1999
Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde St. Pölten 1. September 2012
Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat 1. September 2012
Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Wiener Neustadt 1. September 2012
Magistrat Krems an der Donau 4. Oktober 1999
Magistrat Waidhofen an der Ybbs 2. November 1999

§ 2 § 2

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Zulassungsstellen müssen an den Werktagen zumindest zu folgenden Zeiten geöffnet sein:

- von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

- davon einmal zusätzlich von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr

(2) Abs. 1 gilt nicht für den 24. und 31. Dezember.

§ 3 § 3

§ 3 Schlussbestimmung

§ 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.