§ 1 § 1
§ 1 Einrichtung von Zulassungsstellen
Im Sprengel nachfolgender Bezirksverwaltungsbehörden und der Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für die Gebiete der Gemeinden St. Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die Gebiete der in den Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat werden Versicherer auf Antrag ermächtigt, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. Die Versicherer müssen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 anbieten. Die Ermächtigung wird erst mit nachstehendem Zeitpunkt erteilt:
| Behörde | Zeitpunkt |
| Bezirkshauptmannschaft Amstetten | 2. November 1999 |
| Bezirkshauptmannschaft Baden | 15. November 1999 |
| Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha | 15. November 1999 |
| Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf | 18. Oktober 1999 |
| Bezirkshauptmannschaft Gmünd | 4. Oktober 1999 |
| Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn | 18. Oktober 1999 |
| Bezirkshauptmannschaft Horn | 4. Oktober 1999 |
| Bezirkshauptmannschaft Korneuburg | 18. Oktober 1999 |
| Bezirkshauptmannschaft Krems | 4. Oktober 1999 |
| Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld | |
§ 2 § 2
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Zulassungsstellen müssen an den Werktagen zumindest zu folgenden Zeiten geöffnet sein:
- von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
- davon einmal zusätzlich von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr
(2) Abs. 1 gilt nicht für den 24. und 31. Dezember.