(1) Im Grundwasserschongebiet (§ 1) bedürfen die Errichtung und Erweiterung von Schotter- und Lehmgewinnungsbetrieben, von Tanklagern und Leitungen für flüssige Brenn- und Treibstoffe, von Halden, Müllablagerungsplätzen und Abwassersammelbehältern sowie unterirdische Sprengungen jeder Art vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.
(2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 werden zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde St. Pölten im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffene Anordnungen (Brunnenschutzgebiete) nicht berührt.
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