Vorwort
§ 1 § 1
(1) Zum Schutze der auf den Grundstücken Nr. 123, KG Völtendorf, 30/1, 30/4, 184, 195, 303/1 und 1282, KG Spratzern, gelegenen Wasserspender (Brunnen) der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde St. Pölten wird ein Grundwasserschongebiet mit folgender Umgrenzung bestimmt:
Die Grenze verläuft vom Schnittpunkt des südlichen Dammfußes der Autobahn mit der Landesstraße Nr. 5101 entlang dieser Landesstraße bis zum Ortsbeginn von Brunn, folgt sodann dem von hier abzweigenden Fahrweg bis Schnabling und von dort der Landesstraße Nr. 5102 über Altmannsdorf, Windpassing, Ochsenburg und den Traisenfluß bis zur Leobersdorfer Bahn; von hier verläuft die Grenze in westlicher Richtung zur B 20 Mariazeller Straße, um der von dort abzweigenden Landesstraße Nr. 5183 bis zum Fahrweg nach Wötzersdorf folgend entlang dieses Fahrweges in nördlicher Richtung bis zur Landesstraße Nr. 5181 in Wötzersdorf und sodann entlang dieser Landesstraße bis zur Einbindung in die B 39 Pielachtalstraße zu folgen; anschließend verläuft die Grenze entlang der B 39 Pielachtalstraße bis zur B 20 Mariazellerstraße (Haltestelle Spratzern) und von hier entlang der Aquilin Hacker Straße und der Harlander Straße bis Theresienhof; von Theresienhof führt die Grenze entlang der Salcherstraße bis zum südlichen Dammfuß der Autobahn und entlang dieses Dammfußes in östlicher Richtung bis zu dem eingangs dieser Grenzbeschreibung angegebenen Schnittpunkt mit der Landesstraße Nr. 5101. Die Grenze verläuft ausnahmslos an dem dem Schongebiet zugekehrten Rand der angeführten Verkehrswege.
(2) Die im Absatz 1 beschriebenen Grenzen des Schongebietes sind in Karten 1 : 50.000 ersichtlich gemacht, die beim Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung III/1-Wasserrecht), bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, beim Magistrat der Stadt St. Pölten sowie bei den Gemeindeämtern Phyra und Ober-Grafendorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegen.
§ 2 § 2
(1) Im Grundwasserschongebiet (§ 1) bedürfen die Errichtung und Erweiterung von Schotter- und Lehmgewinnungsbetrieben, von Tanklagern und Leitungen für flüssige Brenn- und Treibstoffe, von Halden, Müllablagerungsplätzen und Abwassersammelbehältern sowie unterirdische Sprengungen jeder Art vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.
(2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 werden zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde St. Pölten im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffene Anordnungen (Brunnenschutzgebiete) nicht berührt.
§ 3 § 3
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 werden nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.