Der Stadtgemeinde Baden wird zur Vollziehung auf Gemeindestraßen in Baden übertragen:
1. Die Verkehrspolizei;
2. die Sicherung des Schulweges (§ 97a StVO 1960); und, soferne nicht ohnehin die Zuständigkeit im eigenen Wirkungsbereich gegeben ist (§ 94d StVO 1960),
3. die Erlassung von Bescheiden nach der StVO 1960, nicht aber in Angelegenheiten des Verkehrsunterrichtes;
4. die Erlassung von Verordnungen nach der StVO 1960.
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