Vorwort
Der Stadtgemeinde Baden wird zur Vollziehung auf Gemeindestraßen in Baden übertragen:
1. Die Verkehrspolizei;
2. die Sicherung des Schulweges (§ 97a StVO 1960); und, soferne nicht ohnehin die Zuständigkeit im eigenen Wirkungsbereich gegeben ist (§ 94d StVO 1960),
3. die Erlassung von Bescheiden nach der StVO 1960, nicht aber in Angelegenheiten des Verkehrsunterrichtes;
4. die Erlassung von Verordnungen nach der StVO 1960.
Die Stadtgemeinde Baden hat sich bei der Vollziehung der Verkehrspolizei der Stadtpolizei Baden zu bedienen.
Für die Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens einschließlich der Vollziehung des § 50 VStG bleibt die Bezirkshauptmannschaft Baden zuständig.