LandesrechtNiederösterreichVerordnungenStraßenverkehrsordnung Vollziehung Baden

Straßenverkehrsordnung Vollziehung Baden

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Gemeindestraßen

Der Stadtgemeinde Baden wird zur Vollziehung auf Gemeindestraßen in Baden übertragen:

1. Die Verkehrspolizei;

2. die Sicherung des Schulweges (§ 97a StVO 1960); und, soferne nicht ohnehin die Zuständigkeit im eigenen Wirkungsbereich gegeben ist (§ 94d StVO 1960),

3. die Erlassung von Bescheiden nach der StVO 1960, nicht aber in Angelegenheiten des Verkehrsunterrichtes;

4. die Erlassung von Verordnungen nach der StVO 1960.

§ 2 § 2

§ 2 Stadtpolizei

Die Stadtgemeinde Baden hat sich bei der Vollziehung der Verkehrspolizei der Stadtpolizei Baden zu bedienen.

§ 3 § 3

§ 3 Strafverfahren

Für die Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens einschließlich der Vollziehung des § 50 VStG bleibt die Bezirkshauptmannschaft Baden zuständig.