Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Gemeindestraßen
Der Stadtgemeinde Baden wird zur Vollziehung auf Gemeindestraßen in Baden übertragen:
1. Die Verkehrspolizei;
2. die Sicherung des Schulweges (§ 97a StVO 1960); und, soferne nicht ohnehin die Zuständigkeit im eigenen Wirkungsbereich gegeben ist (§ 94d StVO 1960),
3. die Erlassung von Bescheiden nach der StVO 1960, nicht aber in Angelegenheiten des Verkehrsunterrichtes;
4. die Erlassung von Verordnungen nach der StVO 1960.
§ 2 § 2
§ 2 Stadtpolizei
Die Stadtgemeinde Baden hat sich bei der Vollziehung der Verkehrspolizei der Stadtpolizei Baden zu bedienen.
§ 3 § 3
§ 3 Strafverfahren
Für die Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens einschließlich der Vollziehung des § 50 VStG bleibt die Bezirkshauptmannschaft Baden zuständig.