LandesrechtNiederösterreichVerordnungenBeschränkungen der Schiffahrt auf dem Erlaufsee§ 1

§ 1§ 1

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

(1) Das Befahren des zum Bundeslande Niederösterreich gehörigen Bereiches des Erlaufsees mit Wasserfahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, ist verboten.

(2) Ausgenommen sind

a) Wasserfahrzeuge der Bundesgendarmerie und des Rettungs- und Feuerlöschdienstes sowie Wasserfahrzeuge, die der Bringung land- und forstwirtschaftlicher Produkte dienen;

b) Wasserfahrzeuge mit Viertaktmotoren, die der Ausübung der erwerbsmäßigen Schiffahrt dienen;

c) Wasserfahrzeuge, die der Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei dienen.

(3) Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserschischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten.

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