LandesrechtNiederösterreichVerordnungenBeschränkungen der Schiffahrt auf dem Erlaufsee

Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Erlaufsee

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Das Befahren des zum Bundeslande Niederösterreich gehörigen Bereiches des Erlaufsees mit Wasserfahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, ist verboten.

(2) Ausgenommen sind

a) Wasserfahrzeuge der Bundesgendarmerie und des Rettungs- und Feuerlöschdienstes sowie Wasserfahrzeuge, die der Bringung land- und forstwirtschaftlicher Produkte dienen;

b) Wasserfahrzeuge mit Viertaktmotoren, die der Ausübung der erwerbsmäßigen Schiffahrt dienen;

c) Wasserfahrzeuge, die der Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei dienen.

(3) Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserschischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten.

§ 2 § 2

§ 2 (entfällt)