LandesrechtNiederösterreichVerordnungenSchulversuch "Mehrberuflichkeit an Landwirtschaftlichen Fachschulen"§ 5

§ 5§ 5

In Kraft seit 01. September 2021
Up-to-date

Die Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 10 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) dürfen je Schülerin bzw. Schüler und Semester € 310,– nicht übersteigen.

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