(1) Bewerberinnen und Bewerber müssen
1. die zur Erfüllung des Zieles (§ 1 Abs. 2) erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzen und
2. eine dreijährige landwirtschaftliche Fachschule oder eine landwirtschaftliche Berufsausbildung erfolgreich absolviert haben.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.
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