Vorwort
§ 1 § 1
Die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst ist mündlich abzulegen und umfaßt folgende Gegenstände:
1. Österreichisches Verfassungsrecht;
2. Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;
3. Rechte und Pflichten der Landesbediensteten;
4. Verwaltungsverfahrensrecht.
§ 2 § 2
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat als Prüfer mitzuwirken.