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Dienstprüfung Wissenschaftlicher Dienst

In Kraft seit 17. April 1975
Up-to-date

§ 1 § 1

Die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst ist mündlich abzulegen und umfaßt folgende Gegenstände:

1. Österreichisches Verfassungsrecht;

2. Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;

3. Rechte und Pflichten der Landesbediensteten;

4. Verwaltungsverfahrensrecht.

§ 2 § 2

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat als Prüfer mitzuwirken.