Zur Prüfung (§ 2) ist zuzulassen, wer
a) als volljähriger österreichischer Staatsbürger einen Wohnsitz in Niederösterreich hat,
b) und dessen Bestellung zum Umweltschutzorgan entweder von einer Gemeinde oder von einer Vereinigung, die sich auf Grund ihrer Satzung dem Umweltschutz in Niederösterreich widmet und der es als Mitglied angehört, beantragt wurde.
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